REGELUNG für den Zugang zum Master of Education bei nach zu studierenden Auflagen (LP) in Kombination mit sonstigen Auflagen
Die Aufnahme in einen Studiengang Master of Education ist gem. §2 Abs. 6 der Prüfungsordnungen auch möglich, wenn die fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen und bildungswissenschaftlichen Zugangsvoraussetzungen nicht vollständig erfüllt sind. Der Zugang bei vorliegendem Erstabschluss ist mit fehlenden Zugangsvoraussetzungen im Umfang von max. 30 Leistungspunkten (LP) möglich.
Das für den Zugang zum Studiengang Master of Education genannte Maß von 30 LP (bei vorliegendem Erstabschluss) reduziert sich, sofern neben den mit Leistungspunkten bezifferbaren fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen und bildungswissenschaftlichen Zugangsvoraussetzungen weitere Zugangsvoraussetzungen wie Sprachvoraussetzungen, Auslandsaufenthalt für das Studium modernder Fremdsprachen sowie die sog. Fachpraktische Tätigkeit im Umfang von mind. 26 Wochen für das Lehramt an Berufskollegs hinzukommen.
In diesem Fall gelten folgende Regelungen:
- Wenn beim Zugang zu einem Studiengang Master of Education eine der folgenden sog. sonstigen Zugangsvoraussetzungen vollständig fehlt, wird der Zugang nur bei ansonsten maximal 20 noch in Bezug auf die zu erfüllenden Zugangsvoraussetzungen ausstehenden Leistungspunkten (statt wie ansonsten max. 30 LP) gewährt:
- der Nachweis des mind. dreimonatigen Auslandsaufenthaltes für das Studium moderner Fremdsprachen,
- der Nachweis der sog. Fachpraktischen Tätigkeit im Umfang von mind. 26 der insgesamt erforderlichen 52 Wochen (nur für den Master of Education für das Lehramt an Berufskollegs),
- das Latinum,
- das Graecum,
- das Hebraicum,
- Nachweis von Kenntnissen in zwei Fremdsprachen.
- Wenn beim Zugang zu einem Studiengang Master of Education der Nachweis des mind. dreimonatigen Auslandsaufenthaltes für das Studium moderner Fremdsprachen zu 50 % nachgewiesen ist, dann wird der Zugang bei maximal 30 noch in Bezug auf die zu erfüllenden Zugangsvoraussetzungen ausstehenden Leistungspunkten gewährt.
- Wenn beim Zugang zu einem Studiengang Master of Education zwei der in Punkt 1) sog. sonstigen Zugangsvoraussetzungen vollständig fehlen, wird der Zugang nur bei ansonsten maximal 10 noch in Bezug auf die zu erfüllenden Zugangsvoraussetzungen ausstehenden Leistungspunkten (statt wie ansonsten max. 30 LP) gewährt.
- Wenn beim Zugang zu einem Studiengang Master of Education drei der in Punkt 1) sog. Sonstigen Zugangsvoraussetzungen vollständig fehlen, wird der Zugang nur bei ansonsten vollständig nachgewiesenen Zugangsvoraussetzungen (statt wie ansonsten max. 30 ausstehende Leistungspunkte) gewährt.
Umgekehrt formuliert bedeutet dies: Wenn beim Zugang zu einem Studiengang Master of Education die fachlichen Zugangsvoraussetzungen komplett nachgewiesen werden (keine ausstehenden Leistungspunkte), können drei der in Punkt 1) genannten sog. sonstigen Zugangsvoraussetzung ausstehen.
(Beschluss Zentraler Prüfungsausschuss vom 15.10.2018)
zuletzt bearbeitet am: 25.01.2022