School of Education - Lehrer*innenbildung an der BUW

Nachweis der Voraussetzungen für Ausbildungsförderung im Kombinatorischen Studiengang Bachelor of Arts (K.B.A.) und in den Kombinationsstudiengängen Bachelor of Education (B.Ed.-G und B.Ed.-SPF)

Auf Beschluss des gemeinsamen Studienausschusses vom 15. Mai 2024 findet die folgende Regelung für die folgenden Studiengänge

  • Kombinatorischer Studiengang mit dem Abschluss Bachelor of Arts (K.B.A.)
  • Kombinationsstudiengang Lehramt an Grundschulen mit dem Abschluss Bachelor of Education (B.E.d-G)
  • Kombinationsstudiengang Sonderpädagogische Förderung mit dem Abschluss Bachelor of Education (B.Ed.-SPF)

Anwendung.

Den Nachweis der Voraussetzungen für Ausbildungsförderung beim BaföG-Amt führen Studierende der Studiengänge in der Regel durch Vorlage des nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten transcript of records des zentralen Prüfungsamtes.

Die Bearbeitung des von einem zuständigen hauptamtlichen Mitglied des Lehrkörpers auszufüllenden Formblattes 5 des Bafög-Amtes soll nur noch in begründeten Fällen erfolgen.
Zur Koordinierung wenden Sie sich dafür bitte bei Bedarf an den Servicebereich der School of Education (isl[at]uni-wuppertal.de).

Studienvolumen für die Leistungsbescheinigung nach § 48 BAföG:
Für eine Förderung über das fünfte Fachsemester hinaus gilt der Nachweis des folgenden Studienvolumens
im gesamten Studiengang (K.B.A., B.Ed.-G bzw. B.Ed.-SPF) als üblich:

  • zum Ende des dritten Fachsemesters
    Nachweis über insgesamt mindestens 30 LP im gesamten Studiengang
  • zum Ende des vierten Fachsemesters
    Nachweis über insgesamt mindestens 60 LP im gesamten Studiengang
  • zum Ende des fünften Fachsemesters
    Nachweis über insgesamt mindestens 90 LP im gesamten Studiengang.

Falls nur ein einzelner Teilstudiengang zu beurteilen ist, gelten folgende Regelungen als üblich: 
(siehe weitere Informationen des jeweiligen Studiengangs)

 

 

Studienvolumen einzelner Teilstudiengänge des jeweiligen Studiengangs (K.B.A., B.Ed.-G bzw. B.Ed.-SPF)

Falls im K.B.A. ein einzelner Teilstudiengang (1 oder 2) zu beurteilen ist, gilt folgende Regelung als üblich:

  • zum Ende des dritten Fachsemesters
    Nachweis über insgesamt mindestens 15 LP im jeweiligen Teilstudiengang 
  • zum Ende des vierten Fachsemesters
    Nachweis über insgesamt mindestens 30 LP im jeweiligen Teilstudiengang 
  • zum Ende des fünften Fachsemesters
    Nachweis über insgesamt mindestens 45 LP im jeweiligen Teilstudiengang.

Falls im B.Ed.-G nur ein einzelner Teilstudiengang zu beurteilen ist, gilt folgende Regelung als üblich:

Teilstudiengänge 1 (sprachliche GB), 2 (mathematische GB) bzw. 4 (Bildungswissenschaften)

  • zum Ende des dritten Fachsemesters
    Nachweis über insgesamt mindestens 7 LP im jeweiligen Teilstudiengang
  • zum Ende des vierten Fachsemesters
    Nachweis über insgesamt mindestens 13 LP im jeweiligen Teilstudiengang
  • zum Ende des fünften Fachsemesters
    Nachweis über insgesamt mindestens 20 LP im jeweiligen Teilstudiengang 

Teilstudiengang 3 (Unterrichtsfach / Lernbereich)

  • zum Ende des dritten Fachsemesters
    Nachweis über insgesamt mindestens 9 LP im jeweiligen Teilstudiengang
  • zum Ende des vierten Fachsemesters
    Nachweis über insgesamt mindestens 21 LP im jeweiligen Teilstudiengang
  • zum Ende des fünften Fachsemesters
    Nachweis über insgesamt mindestens 30 LP im jeweiligen Teilstudiengang.

Falls im B.Ed.-SPF ein einzelner Teilstudiengang zu beurteilen ist, gilt folgende Regelung als üblich:

Teilstudiengang 1 (Sonderpädagogik)

  • zum Ende des dritten Fachsemesters
    Nachweis über insgesamt mindestens 16 LP im jeweiligen Teilstudiengang
  • zum Ende des vierten Fachsemesters
    Nachweis über insgesamt mindestens 34 LP im jeweiligen Teilstudiengang
  • zum Ende des fünften Fachsemesters
    Nachweis über insgesamt mindestens 50 LP im jeweiligen Teilstudiengang. 

Teilstudiengänge 2 (Mathematik oder Deutsch) bzw. 3 (weiteres Unterrichtsfach / Lermbereich)

  • zum Ende des dritten Fachsemesters
    Nachweis über insgesamt mindestens 7 LP im jeweiligen Teilstudiengang
  • zum Ende des vierten Fachsemesters
    Nachweis über insgesamt mindestens 13 LP im jeweiligen Teilstudiengang
  • zum Ende des fünften Fachsemesters
    Nachweis über insgesamt mindestens 20 LP im jeweiligen Teilstudiengang.

zuletzt bearbeitet am: 07.01.2025

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