Fachpraktische Tätigkeit für das Lehramt an Berufskollegs
Die fachpraktische Tätigkeit soll die künftigen Lehrerinnen und Lehrer an Berufskollegs mit der Arbeitswelt ihrer künftigen Schülerinnen und Schüler vertraut machen.
Gemäß §5 Abs.6 Lehramtszugangsverordnung LZV sowie dem Runderlass des Ministeriums zur fachpraktischen Tätigkeit ist für das Lehramt an Berufkollegs mit dem Antrag auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst (Referendariat) eine einschlägige fachpraktische Tätigkeit im Umfang von insgesamt mindestens 52 Wochen (12 Monaten) nachzuweisen.
Im Studium nach LABG 2009 soll der überwiegende Teil der fachpraktischen Tätigkeit vor Abschluss des Studiums geleistet werden.
Die Feststellung der fachpraktischen Tätigkeit erfolgt in der Regel nach Abschluss der ordnungsgemäß absolvierten fachpraktischen Tätigkeit über die geforderten 12 Monate. Sie muss spätestens zum Antritt des Vorbereitungsdienstes vollständig nachgewiesen werden.
In Ausnahmefällen, z.B. zum Zweck der Anmeldung der Masterarbeit oder der Einschreibung in den Masterstudiengang, können auch schon absolvierte Teilstücke (mindestens 26 Wochen) einer fachpraktischen Tätigkeit bescheinigt werden.
Einschlägige Berufsausbildungen nach Berufsbildungsgesetz oder nach Landesrecht (z.B. Assistentenausbildungen) werden als fachpraktische Tätigkeit anerkannt.
Die Informationen zur Fachpraktischen Tätigkeit, das Antragsformular und die Ansprechpartner*innen beim LPA finden Sie auf der Homepage des Landesprüfungsamtes:
LPA > Wege ins Lehramt > Fachpraktische Tätigkeit
Zuständig für Studierende der Bergischen Universität ist die LPA Aussenstelle Essen.
Hinweise zur fachpraktischen Tätigkeit
Es wird empfohlen, sich die Einschlägigkeit der fachpraktischen Tätigkeit frühzeitig durch das Landesprüfungsamt bestätigen zu lassen.
Bei der Kombination eines allgemeinbildenden Unterrichtsfaches mit einer beruflichen Fachrichtung soll sich die Tätigkeit an der beruflichen Fachrichtung orientieren.
Bei der Kombination von zwei beruflichen Fachrichtungen soll sich die Tätigkeit an mindestens einer der beruflichen Fachrichtungen orientieren.
Bei der Kombination von zwei allgemeinbildenden Unterrichtsfächern sind affine Tätigkeitsbereiche zu wählen.
Die Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule zählt nicht zu den fachpraktischen Tätigkeiten.
Die fachpraktische Tätigkeit kann durch Praktika vor, während oder - zu weniger als der Hälfte - nach dem Studium erbracht werden. Die Teilstücke sollen eine Mindestzeit von vier Wochen nicht unterschreiten.
Es wird dringend empfohlen, zumindest die Hälfte der fachpraktischen Tätigkeit größtenteils vor Antritt des Lehramtsstudiums zu absolvieren.
Gemäß § 65 Abs. 5 S. 2 Nr. 2 HG können sich Studierende für das Absolvieren der fachpraktischen Tätigkeit oder eines Teils der fachpraktischen Tätigkeit mit einer zusammenhängenden Mindestzeit von drei Monaten auf Antrag für ein Semester einmalig vom Studium beurlauben lassen (Auslands- oder Urlaubssemester). Im Vorfeld sollten Sie sorgfältig prüfen, welche weiteren rechtlichen Konsequenzen sich durch eine Beurlaubung ergeben könnten (z.B. Wegfall des Kindergeldes, versicherungsrechtliche Konsequenzen, usw).
Insbesondere: Beurlaubte Studierende sind an der Hochschule, an der sie eingeschrieben sind, nicht berechtigt, Leistungsnachweise zu erwerben oder Prüfungen abzulegen. Dies gilt nicht für die Wiederholung von nicht bestandenen Prüfungen und für Leistungsnachweise für das Auslands- oder Urlaubssemester selbst.
zuletzt bearbeitet am: 09.05.2023