School of Education - Lehrer*innenbildung an der BUW

Nachweis des Impfschutzes und gesetzlicher Versicherungsschutz

Gesetzlicher Versicherungsschutz während der Praktika

Studierende der Bergischen Universität sind in ihren Praktika über die Unfallkasse-NRW gesetzlich unfallversichert, nicht jedoch haftpflichtversichert.

Nähere Informationen dazu:
https://www.unfallkasse-nrw.de/versicherte-und-leistungen/versicherte/in-hochschulen.html

 

Nachweis des Impfschutzes (Masernschutzgesetz) während der Praktika an Schulen

Für die Umsetzung des Masernschutzgesetzes im Schulbereich wurden vom Ministerium für Schule und Bildung NRW (MSB) für Studierende in Praxiselementen nach §12 LABG folgende Regelungen getroffen:

Neu ab 1. März 2020:
Umsetzung des Masernschutzgesetzes im Schulbereich für Studierende in Praxiselementen nach § 12 LABG

Das Masernschutzgesetz vom 10.02.2020 (BGBl. I S. 148 ff.) tritt am 01.03.2020 in Kraft. Bei dem Masernschutzgesetz handelt es sich im Wesentlichen um eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG).
Betroffen sind Personen, die ab dem 1. Januar 1971 geboren sind und nicht nur vorübergehend in Schule tätig sind oder dort betreut werden.
Hierzu zählen unter anderen auch die Studierenden, die ein Praktikum nach §12 LABG an einer Schule absolvieren:

  • Eignungs- und Orientierungspraktikum nach §12 Abs.1 Nr.1 LABG
  • Praxissemester nach § 12 Abs.1 Nr.3 LABG
  • Berufsfeldpraktikum nach § 12 Abs.1 Nr.2 LABG sofern es an einer Schule absolviert wird

Studierende müssen seit dem 1.März vor Antritt Ihres Praktikums in der Schule einen der folgenden drei Nachweise beibringen:

  • Nachweis über einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern insbesondere durch Vorlage eines Impfpasses (§ 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 IfSG) oder
  • Nachweis über eine bereits bestehende Immunität gegenüber Masern (§ 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2, Alternative 1 IfSG) oder
  • Nachweis über eine Kontraindikation in Bezug auf eine Masernimpfung (§ 20 Abs. 9 Satz Nr. 2 Alternative 2 IfSG).

Die beiden letztgenannten Nachweise haben dabei immer über ein ärztliches Zeugnis zu erfolgen.

Den Impfpass oder das ärztliche Zeugnis haben die Studierenden spätestens bei Aufnahme des Praktikums der Schulleitung der Praktikumsschule vorzulegen.
Ohne die Vorlage eines dieser Nachweise kann die Aufnahme der Praktikumstätigkeit nicht erfolgen.

zuletzt bearbeitet am: 08.12.2022

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