School of Education - Lehrer*innenbildung an der BUW

Nachweis der Voraussetzungen für Ausbildungsförderung im Kombinatorischen Studiengang Bachelor of Arts (K.B.A.) und in den Kombinationsstudiengängen Bachelor of Education (B.Ed.-G und B.Ed.-SPF)

Auf Beschluss des gemeinsamen Studienausschusses vom 15. Mai 2024 findet die folgende Regelung für die folgenden Studiengänge

  • Kombinatorischer Studiengang mit dem Abschluss Bachelor of Arts (K.B.A.)
  • Kombinationsstudiengang Lehramt an Grundschulen mit dem Abschluss Bachelor of Education (B.E.d-G)
  • Kombinationsstudiengang Sonderpädagogische Förderung mit dem Abschluss Bachelor of Education (B.Ed.-SPF)

Anwendung.

Den Nachweis der Voraussetzungen für Ausbildungsförderung beim BaföG-Amt führen Studierende der Studiengänge in der Regel durch Vorlage des nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Studien-Kontoauszugs des zentralen Prüfungsamtes.

Die Bearbeitung des von einem zuständigen hauptamtlichen Mitglied des Lehrkörpers auszufüllenden Formblattes 5 des Bafög-Amtes soll nur noch in begründeten Fällen erfolgen.
Zur Koordinierung wenden Sie sich dafür bitte bei Bedarf an den Servicebereich der School of Education (isl[at]uni-wuppertal.de).

Studienvolumen für die Leistungsbescheinigung nach § 48 BAföG:
Für eine Förderung über das fünfte Fachsemester hinaus gilt der Nachweis des folgenden Studienvolumens
im gesamten Studiengang (K.B.A., B.Ed.-G bzw. B.Ed.-SPF) als üblich:

  • zum Ende des dritten Fachsemesters
    Nachweis über insgesamt mindestens 30 LP im gesamten Studiengang
  • zum Ende des vierten Fachsemesters
    Nachweis über insgesamt mindestens 60 LP im gesamten Studiengang
  • zum Ende des fünften Fachsemesters
    Nachweis über insgesamt mindestens 90 LP im gesamten Studiengang.

Falls nur ein einzelner Teilstudiengang zu beurteilen ist, gelten folgende Regelungen als üblich: 
(siehe weitere Informationen des jeweiligen Studiengangs)

 

 

Studienvolumen einzelner Teilstudiengänge des jeweiligen Studiengangs (K.B.A., B.Ed.-G bzw. B.Ed.-SPF)

Falls im K.B.A. ein einzelner Teilstudiengang (1 oder 2) zu beurteilen ist, gilt folgende Regelung als üblich:

  • zum Ende des dritten Fachsemesters
    Nachweis über insgesamt mindestens 15 LP im jeweiligen Teilstudiengang 
  • zum Ende des vierten Fachsemesters
    Nachweis über insgesamt mindestens 30 LP im jeweiligen Teilstudiengang 
  • zum Ende des fünften Fachsemesters
    Nachweis über insgesamt mindestens 45 LP im jeweiligen Teilstudiengang.

Falls im B.Ed.-G nur ein einzelner Teilstudiengang zu beurteilen ist, gilt folgende Regelung als üblich:

Teilstudiengänge 1 (sprachliche GB), 2 (mathematische GB) bzw. 4 (Bildungswissenschaften)

  • zum Ende des dritten Fachsemesters
    Nachweis über insgesamt mindestens 7 LP im jeweiligen Teilstudiengang
  • zum Ende des vierten Fachsemesters
    Nachweis über insgesamt mindestens 13 LP im jeweiligen Teilstudiengang
  • zum Ende des fünften Fachsemesters
    Nachweis über insgesamt mindestens 20 LP im jeweiligen Teilstudiengang 

Teilstudiengang 3 (Unterrichtsfach / Lernbereich)

  • zum Ende des dritten Fachsemesters
    Nachweis über insgesamt mindestens 9 LP im jeweiligen Teilstudiengang
  • zum Ende des vierten Fachsemesters
    Nachweis über insgesamt mindestens 21 LP im jeweiligen Teilstudiengang
  • zum Ende des fünften Fachsemesters
    Nachweis über insgesamt mindestens 30 LP im jeweiligen Teilstudiengang.

Falls im B.Ed.-SPF ein einzelner Teilstudiengang zu beurteilen ist, gilt folgende Regelung als üblich:

Teilstudiengang 1 (Sonderpädagogik)

  • zum Ende des dritten Fachsemesters
    Nachweis über insgesamt mindestens 16 LP im jeweiligen Teilstudiengang
  • zum Ende des vierten Fachsemesters
    Nachweis über insgesamt mindestens 34 LP im jeweiligen Teilstudiengang
  • zum Ende des fünften Fachsemesters
    Nachweis über insgesamt mindestens 50 LP im jeweiligen Teilstudiengang. 

Teilstudiengänge 2 (Mathematik oder Deutsch) bzw. 3 (weiteres Unterrichtsfach / Lermbereich)

  • zum Ende des dritten Fachsemesters
    Nachweis über insgesamt mindestens 7 LP im jeweiligen Teilstudiengang
  • zum Ende des vierten Fachsemesters
    Nachweis über insgesamt mindestens 13 LP im jeweiligen Teilstudiengang
  • zum Ende des fünften Fachsemesters
    Nachweis über insgesamt mindestens 20 LP im jeweiligen Teilstudiengang.

zuletzt bearbeitet am: 27.02.2025