Nachweis der Voraussetzungen für Ausbildungsförderung im Kombinatorischen Studiengang Bachelor of Arts (K.B.A.) und in den Kombinationsstudiengängen Bachelor of Education (B.Ed.-G und B.Ed.-SPF)
Auf Beschluss des gemeinsamen Studienausschusses vom 15. Mai 2024 findet die folgende Regelung für die folgenden Studiengänge
- Kombinatorischer Studiengang mit dem Abschluss Bachelor of Arts (K.B.A.)
- Kombinationsstudiengang Lehramt an Grundschulen mit dem Abschluss Bachelor of Education (B.E.d-G)
- Kombinationsstudiengang Sonderpädagogische Förderung mit dem Abschluss Bachelor of Education (B.Ed.-SPF)
Anwendung.
Den Nachweis der Voraussetzungen für Ausbildungsförderung beim BaföG-Amt führen Studierende der Studiengänge in der Regel durch Vorlage des nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Studien-Kontoauszugs des zentralen Prüfungsamtes.
Die Bearbeitung des von einem zuständigen hauptamtlichen Mitglied des Lehrkörpers auszufüllenden Formblattes 5 des Bafög-Amtes soll nur noch in begründeten Fällen erfolgen.
Zur Koordinierung wenden Sie sich dafür bitte bei Bedarf an den Servicebereich der School of Education (isl[at]uni-wuppertal.de).
Studienvolumen für die Leistungsbescheinigung nach § 48 BAföG:
Für eine Förderung über das fünfte Fachsemester hinaus gilt der Nachweis des folgenden Studienvolumens
im gesamten Studiengang (K.B.A., B.Ed.-G bzw. B.Ed.-SPF) als üblich:
- zum Ende des dritten Fachsemesters
Nachweis über insgesamt mindestens 30 LP im gesamten Studiengang - zum Ende des vierten Fachsemesters
Nachweis über insgesamt mindestens 60 LP im gesamten Studiengang - zum Ende des fünften Fachsemesters
Nachweis über insgesamt mindestens 90 LP im gesamten Studiengang.
Falls nur ein einzelner Teilstudiengang zu beurteilen ist, gelten folgende Regelungen als üblich:
(siehe weitere Informationen des jeweiligen Studiengangs)
Studienvolumen einzelner Teilstudiengänge des jeweiligen Studiengangs (K.B.A., B.Ed.-G bzw. B.Ed.-SPF)
Falls im K.B.A. ein einzelner Teilstudiengang (1 oder 2) zu beurteilen ist, gilt folgende Regelung als üblich:
- zum Ende des dritten Fachsemesters
Nachweis über insgesamt mindestens 15 LP im jeweiligen Teilstudiengang - zum Ende des vierten Fachsemesters
Nachweis über insgesamt mindestens 30 LP im jeweiligen Teilstudiengang - zum Ende des fünften Fachsemesters
Nachweis über insgesamt mindestens 45 LP im jeweiligen Teilstudiengang.
Falls im B.Ed.-G nur ein einzelner Teilstudiengang zu beurteilen ist, gilt folgende Regelung als üblich:
Teilstudiengänge 1 (sprachliche GB), 2 (mathematische GB) bzw. 4 (Bildungswissenschaften)
- zum Ende des dritten Fachsemesters
Nachweis über insgesamt mindestens 7 LP im jeweiligen Teilstudiengang - zum Ende des vierten Fachsemesters
Nachweis über insgesamt mindestens 13 LP im jeweiligen Teilstudiengang - zum Ende des fünften Fachsemesters
Nachweis über insgesamt mindestens 20 LP im jeweiligen Teilstudiengang
Teilstudiengang 3 (Unterrichtsfach / Lernbereich)
- zum Ende des dritten Fachsemesters
Nachweis über insgesamt mindestens 9 LP im jeweiligen Teilstudiengang - zum Ende des vierten Fachsemesters
Nachweis über insgesamt mindestens 21 LP im jeweiligen Teilstudiengang - zum Ende des fünften Fachsemesters
Nachweis über insgesamt mindestens 30 LP im jeweiligen Teilstudiengang.
Falls im B.Ed.-SPF ein einzelner Teilstudiengang zu beurteilen ist, gilt folgende Regelung als üblich:
Teilstudiengang 1 (Sonderpädagogik)
- zum Ende des dritten Fachsemesters
Nachweis über insgesamt mindestens 16 LP im jeweiligen Teilstudiengang - zum Ende des vierten Fachsemesters
Nachweis über insgesamt mindestens 34 LP im jeweiligen Teilstudiengang - zum Ende des fünften Fachsemesters
Nachweis über insgesamt mindestens 50 LP im jeweiligen Teilstudiengang.
Teilstudiengänge 2 (Mathematik oder Deutsch) bzw. 3 (weiteres Unterrichtsfach / Lermbereich)
- zum Ende des dritten Fachsemesters
Nachweis über insgesamt mindestens 7 LP im jeweiligen Teilstudiengang - zum Ende des vierten Fachsemesters
Nachweis über insgesamt mindestens 13 LP im jeweiligen Teilstudiengang - zum Ende des fünften Fachsemesters
Nachweis über insgesamt mindestens 20 LP im jeweiligen Teilstudiengang.
zuletzt bearbeitet am: 27.02.2025