EU-Anpassungslehrgänge
Anerkennung von Berufsqualifikationen im Lehrerbereich im Sinn der Richtlinie 2005/36/EG
Definition und Durchführung des Anpassungslehrgangs für die fachwissenschaftlichen Anteile an der Universität
Vorab (außerhalb der Universität):
Die Personen richten eine Gleichstellungsantrag an das Ministerium für Schule und Bildung NRW (MSB) bzw. direkt an die dafür bestellte Bezirksregierung (BR) und legen dort die entsprechenden Nachweise vor (§ 2 Abs. 1 der Verordnung der Umsetzung der EU Richtlinie 2005/36/EG).
Information und Ansprechpartner*innen Anerkennungsverfahren finden Sie auf den Seiten des Ministeriums.
Die BR erstellt einen Bescheid, der die Entscheidung über die Gleichstellung mitteilt und ggf. wesentliche Inhalte eines Anpassungslehrgangs bezeichnet. (§ 2 Abs. 2 der Verordnung der Umsetzung der EU Richtlinie 2005/36/EG)
Die Anpassungslehrgänge werden federführend von den Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung (im Gesetz noch als Studienseminar bezeichnet) durchgeführt. Die EU Richtlinie auf die sich dieses Landesgesetz bezieht, finden Sie hier.
Ablauf (LPA und innerhalb der Universität)
Die Personen kommen mit einem Schreiben der BR, in dem Umfänge der im Anpassungslehrgang an der Universität nachzuholenden fachwissenschaftlichen Anteile definiert werden, zunächst zum Landesprüfungsamt (LPA).
Das LPA erläutert den Bescheid der BR und verweist die Antragsteller für die Ermittlung der zu studierenden fachwissenschaftlichen Inhalte an der Universität Wuppertal an den Servicebereich der School of Education (ISL).
Das LPA wird nach Vorlage der Erfüllung der fachwissenschaftlichen Studienleistungen an der Universität die Erfüllung der fachwissenschaftlichen Anforderungen im Sinne des Anpassungslehrgangs der Bezirksregierung gegenüber bestätigen.
Definition der fachwissenschaftlichen Studien- und Prüfungsleistungen an der Bergischen Universität Wuppertal
Der Servicebereich der School of Education (ISL) holt Informationen darüber ein, wie die erforderlichen Studienleistungen erbracht werden können. Er stellt (ähnlich wie im Zugangsverfahren zum M.Ed.) Gutachten-Anfragen an die jeweiligen Vorsitzenden der Fach-Prüfungsausschüsse und bittet um eine Definition der Möglichkeit, die vorgeschriebenen Inhalte für den Anpassungslehrgang nachzuholen.
Da dieses Verfahren einige Zeit in Anspruch nimmt, sind die jeweiligen Einschreibetermine nur verlässlich zu erreichen, wenn der Antrag zu folgenden Terminen bei dem Servicebereich der School of Education eingeht:
- bis zum 10.01. (für das Ziel einer Einschreibung zum Sommersemester)
- bis zum 10.07. (für das Ziel einer Einschreibung zum Wintersemester)
Der Servicebereich erstellt abschließend einen Bescheid für die Studierenden, in dem die Möglichkeiten, die vorgeschriebenen Inhalte nachzuholen, festgelegt und mitgeteilt werden.
Zudem enthält der Bescheid Festlegungen über die Höhereinstufung in die Teilstudiengänge des Erweiterungsstudiengangs zum Kombinatorischen Studiengang Bachelor of Arts, mit dem die Studierenden sich an der Universität einschreiben können.
Die BUW hat keine Möglichkeit, Studienleistungen zu bescheinigen, die außerhalb der in den Prüfungsordnungen (PO) festgelegten Regelungen erbracht werden. D.h., dass die Studienleistungen laut PO erbracht werden müssen, inkl. der erforderlichen Modulabschlussprüfungen. Hierbei handelt es sich explizit nicht um Prüfungsleistungen, die im Rahmen eines Studienabschlusses zu erbringen sind.
Einschreibung
Die Bescheinigung der erbrachten Studienleistungen setzt voraus, dass die Studierenden im Erweiterungsstudiengang Kombinatorischer Bachelor of Arts für die fraglichen Teilstudiengänge eingeschrieben sind.
Für die Einschreibung müssen Bewerberinnen und Bewerber mit ausländischer Hochschulzugangsberechtigung oder mit ausländischen Studienabschlüssen den Einschreibungsantrag über das Internationale Studierendensekretariat (Arbeits- und Servicestelle für internationale Studienbewerbungen – uni-assist) stellen.
Hierfür gelten an der Bergischen Universität folgende Bewerbungsfristen:
Für das Sommersemester: 15. November bis 15. Januar.
Für das Wintersemester: 15. Mai bis 15. Juli.
Bestätigung der erbrachten Studienleistungen
- Den Bescheid der SoE legen die Studierenden zusammen mit den Nachweisen über die erbrachten Studienleistungen im Landesprüfungsamt LPA abschließend vor.
- Das LPA bestätigt die Erfüllung der fachwissenschaftlichen Anforderungen im Sinne des Anpassungslehrgangs der Bezirksregierung gegenüber.
- Das Nachholen der fachwissenschaftlichen Inhalte innerhalb des Anpassungslehrgangs ist damit abgeschlossen.
Michaela Heer (für den Gemeinsamen Studienausschuss der Bergischen Universität Wuppertal)
Prüfungen im Rahmen des Anpassungslehrgangs
[1]„Sofern erforderlich, kann eine fachwissenschaftliche Zusatzausbildung an einer Hochschule oder in Verbindung mit einer Hochschule erfolgen.“ (§ 5 Abs. 1)
„Verantwortlich für die Durchführung des Anpassungslehrgang ist die Leiterin oder der Leiter des Seminars.“ (§ 4 Abs. 3)
„Die Einzelheiten des Anpassungslehrgangs und seiner Bewertung sowie die Rechtsstellung des beaufsichtigten zugewanderten Lehrgangsteilnehmers werden von der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats festgelegt.“ (EU-Richtlinie, Artikel 3 „Begriffsbestimmungen“ Absatz I g)
Weder hier noch in der Verordnung über die Umsetzung der Richtlinie des Landes NRW (Ministerium für Inneres und Kommunales) ist festgelegt, dass für den fachwissenschaftlichen Teil an den Universitäten keine Prüfungsleistungen verlangt werden dürfen.
EU-Anpassungslehrgangsstudierende können auch eingeschränkt wiederholbare Prüfungen mehrmals wiederholen (bis zum Bestehen).
Grundlage ist das Gesetz in NRW : Verordnung der Umsetzung der EU Richtlinie 2005/36/EG.
In § 2 Abs. 1 ist festgelegt, dass EU-Lehramtsabschlüsse anzuerkennen sind, sofern sie keine wesentlichen Unterschiede aufweisen. Das bedeutet, dass Abschlüsse, die anerkanntermaßen in dem jeweiligen EU-Land für die Ausübung eines bestimmten Lehramts berechtigen, anerkannt werden müssen und gültig sein müssen.
Es dürfen also in der Folge zwar noch Bedingungen (eben im Rahmen des EU-Anpassungslehrgangs) für die Tätigkeit als Lehrkraft in NRW verlangt werden, es darf aber nicht möglich sein, dass der Abschluss noch einmal nachgewiesen werden muss.
Das bedeutet in der Folge auch, dass keine Bedingungen geschaffen werden dürfen, in der ein*e Teilnehmer*in eines EU-Anpassungslehrgangs endgültig nicht bestehen und somit in Deutschland keine Lehrkraft werden darf.
Folglich gilt für Studierende im EU-Anpassungslehrgang die Ausnahmeregelung, dass gem. PO beschränkt wiederholbare Prüfungen aus dem ausgewiesenen Studienprogramm unbeschränkt bis zum Bestehen wiederholt werden können.
Im 2. Abschnitt wird der Anpassungslehrgang dann weiter erläutert. In § 8 Abs. 1 Satz 2 wird die Möglichkeit einer fachwissenschaftlichen Zusatzausbildung an einer Hochschule erläutert, in § 10 Abs. 1 wird erklärt, dass die Leistungen nach § 8 Abs. 1 (also auch die fachwissenschaftlichen Leistungen) Gegenstand von Bewertung sein dürfen.
zuletzt bearbeitet am: 03.01.2024