Hinweis zum Erweiterten Führungszeugnis gemäß § 30 und § 30a Bundeszentralregistergesetz
Das erweiterte Führungszeugnis gemäß § 30 und § 30a des Bundeszentralregistergesetzes ist mit Zuweisung des Praktikumsplatzes zum Praxissemester zu beantragen und wird von den Melde-Behörden direkt dem zugehörigen Zentrum für schulpraktische Lehrer*innenausbildung (ZfsL) zugesendet.
Liegt ein Eintrag im erweiterten Führungszeugnis vor, so kann die Bezirksregierung für den Geltungszeitraum des Eintrags den Einsatz an Schulen untersagen, wenn hieraus eine Beeinträchtigung der Rechte von Schülerinnen und Schülern zu befürchten ist.
Dadurch findet faktisch für den Geltungszeitraum des Eintrages im Führungszeugnis ein Ausschluss vom schulpraktischen Teil des Praxissemesters statt.
Das Praxissemester kann folglich nicht erfolgreich absolviert werden, so lange der Eintrag im EFZ Bestand hat.
Siehe §19a Abs. 4 der Prüfungsordnungen der Kombinationsstudiengänge mit Abschluss Master of Education:
„Spätestens zum Beginn des Praxissemesters ist dem Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen. Die Bewerberin oder der Bewerber beantragt das erweiterte Führungszeugnis gemäß § 30 und § 30a des Bundeszentralregistergesetzes. Enthält das erweiterte Führungszeugnis eine Eintragung, die eine Beeinträchtigung der Rechte von Schülerinnen und Schülern befürchten lässt, sind die obere Schulaufsichtsbehörde und der Zentrale Prüfungsausschuss zu beteiligen.
Die obere Schulaufsichtsbehörde kann in diesem Fall den Einsatz an Schulen untersagen, soweit dies, unter Berücksichtigung des Ausbildungsinteresses der Bewerberin oder des Bewerbers, zum Schutz von Schülerinnen und Schülern erforderlich ist."
zuletzt bearbeitet am: 15.03.2022