School of Education - Lehrer*innenbildung an der BUW

Zugang zu MEd-Studiengängen bei unvollständigen Zugangsvoraussetzungen

  • Zugang unter Auflagen ohne Bachelorabschluss
  • Zugang unter Auflagen mit Bachelorabschluss
  • kein Zugang - Nachstudium fehlender Zugangsvoraussetzungen im Bachelor

Zugang zu MEd-Studiengängen ohne Bachelorabschluss

Der Zugang zu einem Studiengang Master of Education setzt grundsätzlich den erfolgreichen Abschluss eines Bachelorstudiengangs oder eines anderen Studienabschlusses voraus. Der Zugang zu einem Studiengang Master of Education ohne Nachweis eines solchen Erstabschlusses kann nur in Ausnahmefällen erfolgen.

Ein solcher Ausnahmefall liegt in der Regel vor, wenn zum Zeitpunkt des Zugangsantrags der Nachweis von maximal 15 LP zum Abschluss des vorangehenden Bachelor-Studiengangs noch aussteht. Diese Regelung geht davon aus, dass die zugrunde liegenden Studien- und Prüfungsleistungen in der Regel bereits erbracht sind und lediglich deren Bewertung und Bescheinigung noch aussteht.

Gehört die Bachelor-Thesis zu den bei Antrag auf Zugang noch nachzuweisenden Leistungen, ist zusammen mit dem Antrag nachzuweisen, dass die Bachelor-Thesis bereits im Zentralen Prüfungsamt angemeldet ist (i.d.R. über das Transcript of Records/Studienkontoauszug).
(Beschluss Zentraler Prüfungsausschuss der Studiengänge Master of Education vom 05. November 2014).

Zu beachten sind die Konsequenzen für BAFÖG-Ansprüche, die sich aus dem Übergang vom Bachelor- in den Masterstudiengang im Einzelfall möglicherweise ergeben können. Es empfiehlt sich, sich hierzu gegebenenfalls frühzeitig beim BAFÖG-Amt zu erkundigen.

Studierende, die beim Zugang zu einem Master of Education Studiengang noch keinen Bachelorabschluss vorweisen können, müssen gem. §2 (6) der Prüfungsordnungen der Kombinationsstudiengänge Master of Education (Allgemeine Bestimmungen) diesen BA-Abschluss innerhalb eines halben Jahres (1 Semester) nach Einschreibung in den Masterstudiengang nachweisen.
Erfolgt dies nicht, ist der Zugang zum Studiengang Master of Education unwirksam, was die Exmatrikulation aus diesem Studiengang nach sich zieht. Eine erneute Einschreibung ist erst zu einem späteren Semester möglich und setzt voraus, dass bis dahin der Abschluss des vorangehenden Studiengangs erbracht ist.

Die Erfüllung anderer Auflagen, die in dem Aufnahmebescheid aufgrund der Feststellung der studiengang- und fachspezifischen Zugangsvoraussetzungen ausgewiesen werden und nicht zum Abschluss des Bachelorstudiums* erforderlich sind, müssen innerhalb eines Jahres (2 Semester) nach Einschreibung in den Masterstudiengang nachgewiesen werden.
In begründeten Einzelfällen kann ein Antrag auf Verlängerung der im Bescheid genannten Frist zur Erbringung dieser Auflagen auch über ein Jahr hinaus gestellt werden, max. bis zur Regelstudienzeit des MEd (nur bei Vorlage des Erstabschlusses).

Die letzte Prüfungsleistung im Master of Education kann erst nach Erfüllung aller Auflagen angemeldet werden.

Von der Möglichkeit des Zugangs zu einem Studiengang Master of Education ohne Bachelorabschluss sollte nur ausnahmsweise Gebrauch gemacht werden. Ein verfrühter Zugang zu einem Studiengang Master of Education führt zur Exmatrikulation aus diesem Studiengang, falls die als Auflage nach zu studierenden Leistungen dann nicht innerhalb eines halben Jahres nachgewiesen werden können.

Meist gibt es zu einem vorzeitigen Zugang zu einem Studiengang Master of Education sinnvolle Alternativen, um im Übergang vom Bachelorstudium in einen Studiengang Master of Education an der Bergischen Universität "Leerlauf" im Studienablauf zu vermeiden.

So können unter bestimmten Voraussetzungen schon im Bachelorstudium Zusatzleistungen erbracht werden, die dann beim Zugang zu einem Studiengang Master of Education angerechnet werden.
Insbesondere kann hierzu im Teilstudiengang 3 Optionalbereich ein bildungswissenschaftliches Modul (aus dem Master of Education Teilstudiengang Bildungswissenschaften) als spezielles Zusatzmodul studiert und absolviert werden, das dann bei der Einschreibung in den Masterstudiengang auf den Teilstudiengang 3 (Bildungswissenschaften) eines Studiengangs Master of Education in vollem Umfang angerechnet werden.

Achtung: Hinweis zu den Zusatzmodulen ab Sommersemester 2019

Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass aufgrund der Änderung der Prüfungsordnungen des Teilstudiengangs Bildungswissenschaften in den Master of Education Studiengängen zum Wintersemester 2019/20 das Modul Bildungsforschung und Schulentwicklung (9 LP) ab Sommersemester 2019 nicht mehr vorziehbar als Zusatzmodul zu studieren ist.
Weitere Informationen hierzu und zu möglichen Anrechnungsmöglichkeiten bereits erbrachter Studienleistungen in diesem Modul finden Sie auf der Seite "Zusatzmodul" des Optionalbereichs.


Auch in manchen anderen Teilstudiengängen können Module, die im Bachelorstudium als Wahlpflichtmodule angeboten, zum Bachelorabschluss aber nicht erforderlich sind, als Zusatzmodule studiert und absolviert werden. Sofern diese Module im jeweiligen Studiengang Master of Education programmidentisch vorgesehen sind, können auch sie beim Zugang zum Studium Master of Education auf diesen angerechnet werden.
Bitte lassen Sie sich dies ggf. frühzeitig über das zentrale Prüfungsamt durch den jeweiligen Fach-Prüfungsausschuss bestätigen.

Ein Zeitverlust ist also auch ohne verfrühten Zugang zu einem Master of Education vermeidbar.

Bei der Frage des Zugangs zu einem Studiengang Master of Education ist zudem darauf hinzuweisen, dass zumindest die immer wieder begründete Sorge, man müsse so einem drohenden Numerus Clausus zuvorkommen, unbegründet ist. Eine Zulassungsbeschränkung für die Studiengänge Master of Education ist auf lange Sicht nicht vorgesehen. Sollte sie drohen, würde an dieser Stelle mindestens ein Semester zuvor darauf aufmerksam gemacht.

Zugang zu MEd-Studiengängen unter Auflagen mit Erstabschluss

Sofern ein Bachelorabschluss vorliegt, die in der jeweiligen Prüfungsordnung aufgeführten Zugangsvoraussetzungen aber nicht in vollem Umfang erfüllt sind, kann nach § 2 Abs 6 der Prüfungsordnungen zu den Kombinationsstudiengängen Master of Education (MEd) der Zugang nur unter der Auflage erfolgen, zusätzliche Studien- und Prüfungsleistungen sowie ggfs. sonstige Leistungen nach der Einschreibung in einen Studiengang Master of Education in einer festgelegten Frist nachzuweisen.

Die Aufnahme in einen Studiengang Master of Education unter Auflagen kann nur erfolgen, wenn die Auflagen den Umfang von max. 30 LP nicht überschreiten.
Wenn über Studien- und Prüfungsleistungen hinaus weitere Zugangsvoraussetzungen fehlen, reduziert sich der für die Aufnahme in den MEd mögliche Umfang der Auflagen.

Das für den Umfang fehlender Zugangsvoraussetzungen genannte Maß von 30 LP (bei vorliegendem Erstabschluss) reduziert sich, sofern neben den mit Leistungspunkten bezifferbaren fachlichen, fachdidaktischen und bildungswissenschaftlichen Zugangsvoraussetzungen weitere Zugangsvoraussetzungen (Sprachvoraussetzungen, Auslandsaufenthalt für das Studium modernder Fremdsprachen sowie die Fachpraktische Tätigkeit im Umfang von mind. 26 Wochen für das Lehramt an Berufskollegs) hinzukommen.
Genauere Informationen finden Sie hier.

Die Auflagen werden in der Regel in einem Erweiterungsstudium zum Kombinatorischen Bachelor an der BUW parallel zum Studium des Master of Education studiert.
Die Auflagen sowie die Einstufung in ein höheres Fachsemester des passenden Erweiterungsstudiengangs zum Kombinatorischen Bachelor werden im Aufnahmebescheid zum Master of Education ausgewiesen.
Auf Grundlage des Aufnahmebescheides MEd erfolgt die Einschreibung in das Erweiterungsstudium Kombinatorischer Bachelor parallel mit der Einschreibung in den Master of Education Studiengang - außer bei KBA-Studiengängen, die im höheren Fachsemester zulassungsbeschränkt sind, hier ist ein gesondertes Bewerbungsverfahren erforderlich.

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Ausnahme sind zur Zeit Teilstudiengang Germanistik und Mathematik für die Grundschule und Teilstudiengang Biologie im KBA, die in allen Fachsemestern zulassungsbeschränkt sind.
Für eine Einschreibung ins Erweiterungsstudium (Auflagenstudium) für diese beiden Teilstudiengänge muss gem. der Bedingungen und Fristen des Studierendensekretariats zusätzlich eine gesonderte Bewerbung um die Einschreibung erfolgen (N.C. Verfahren/Zweitstudium), siehe:
https://www.studierendensekretariat.uni-wuppertal.de/de/bewerbung-und-einschreibung/zweitstudium/zulassungsbeschraenktes-zweitstudium.html.

Achtung: Gesonderte Fristen!

Die Auflagen werden in der Regel im Bachelor of Education Sonderpädagogische Förderung - bei Auflagen in den Förderschwerpunkten - oder ggfs. im Erweiterungsstudium zum Kombinatorischen Bachelor of Education BEd-SP - wenn nur Auflagen im Fach ausstehen - in einem höheren FS (Auflagenstudium) parallel zum Studium des Master of Education MEd-SP studiert.
Die Auflagen sowie die Einstufung in ein höheres Fachsemester werden im Aufnahmebescheid zum Master of Education ausgewiesen.

Besondere Regelung für den MEd-SP unter Auflagen:

Für die Einschreibung in den MEd-Sonderpädagogische Förderung unter Auflagen ist der Nachweis eines Studienplatzes im Bachelor of Education Sonderpädagogische Förderung im höheren Fachsemester erforderlich.

Da die Aufnahme in den MEd-SP unter Auflagen nur möglich ist, wenn die Auflagen innerhalb der Frist studiert werden können, ist ohne einen Studienplatz für das Auflagenstudium eine Einschreibung in den MEd-SP nicht möglich.
Diese Einschreibebedingung wird auf dem Bescheid ausgewiesen.

Der Kombinationsstudiengang Bachelor of Education Sonderpädagogische Förderung ist in allen Fachsemestern zulassungsbeschränkt, deshalb muss für das Nachstudieren von fehlenden Zugangsvoraussetzungen sowohl bei einer Aufnahme in den Master of Education Sonderpädagogische Förderung als auch bei einer Ablehnung der Aufnahme ein Einschreibungsantrag für den Bachelor of Education gemäß der Fristen des Studierendensekretariats gestellt werden, für das Fachsemester, das auf dem Bescheid ausgewiesen ist.

Informationen zum Bewerbungsverfahren, zu Terminen und NC-Werten finden sich auf den Seiten des Studierendensekretariats:

Für die Einschreibung in den Bachelorstudiengang Bachelor of Education SoPäd sind zudem ggfs. die Regelungen für ein Zweitstudium zu beachten:

Die Erfüllung dieser Auflagen muss dem zentralen Prüfungsamt (ZPA) innerhalb eines Jahres bis zu dem auf dem Aufnahmebescheid mitgeteilten Termin nachgewiesen werden.

Bei Vorliegen eines abgeschlossenen Bachelorstudiengangs kann in begründeten Einzelfällen beim Zentralen Prüfungsausschuss eine Verlängerung der im Bescheid genannten Frist zur Erbringung dieser Auflagen auch über ein Jahr hinaus beantragt werden.
Diese Fristverlängerung kann jeweils für ein Semester gewährt werden und ist insgesamt für maximal zwei weitere Semester (bis zum Erreichen der Regelstudienzeit für die Studiengänge Master of Education) möglich.

Antragstellung Auflagenverlängerung:
Anschreiben per mail an Frau Dr. Fuchs fuchs[at]uni-wuppertal.de mit den entsprechenden Nachweisen

Die Anmeldung der Masterthesis bzw. der letzten Prüfung im Studiengang Master of Education ist erst nach der vollständigen Erfüllung aller Auflagen möglich.

Auflagen, die bei unvollständigen Zugangsvoraussetzungen im Zugangsbescheid aufgeführt werden, können zu einer über die Regelstudienzeit hinausgehenden Studiendauer führen.

Zugang MEd noch nicht möglich - Ablehnungsbescheid

Überschreitet der Umfang fehlender Zugangsvoraussetzungen das genannte Maß von maximal 30 LP, kann die Aufnahme in den Masterstudiengang noch nicht erfolgen. Im Bescheid über die Ablehnung eines Zugangs zum Studiengang Master of Education wird Auskunft darüber erteilt, welche Zugangsvoraussetzungen noch nicht erfüllt sind und wie sie ggfs. durch Nachstudieren auf Bachelorebene nachgewiesen werden können.

Fehlende Zugangsvoraussetzungen können an der BUW insbesondere im Rahmen eines Erweiterungsstudiums zum Kombinatorischen Bachelor of Arts ergänzt bzw. nach studiert werden (Auflagenstudium).

Fehlende Zugangsvoraussetzungen im Umfang von mehr als 30 LP werden zunächst im Erweiterungsstudium zum Kombinatorischen Bachelor oder im Bachelor of Education Sonderpädagogische Förderung nach studiert, bevor eine erneute Antragstellung zum MEd möglich ist.
Dabei werden die im Bescheid zuvor mitgeteilten Anrechnungen und Auflagen fortgeschrieben, sofern sich die Prüfungsordnungen Master of Education nicht geändert haben.

Bewerbung und Einschreibung Auflagenstudium KBA
Beim Zugang zu Teilstudiengängen der Erweiterungsstudiengänge zum Kombi-BA sind die Bewerbungsfristen und ggf. Eignungsfeststellungsverfahren zu beachten, die für zulassungsbeschränkte Teilstudiengänge in der Regel zeitlich weit vor dem Zugangs- oder Ablehnungsbescheid liegen.
Informationen zu diesen Verfahren und Terminen finden sich hier.

Bewerbung und Einschreibung Auflagenstudium BEd-SP

Der Kombinationsstudiengang Bachelor of Education Sonderpädagogische Förderung ist in allen Fachsemestern zulassungsbeschränkt, deshalb muss für das Nachstudieren von fehlenden Zugangsvoraussetzungen bei einer Ablehnung der Aufnahme ein Einschreibungsantrag für den Bachelor of Education gemäß der Fristen des Studierendensekretariats gestellt werden, für das Fachsemester, das auf dem Bescheid ausgewiesen ist.

Die Einschreibung in das erste Fachsemester des kombinatorischen Studiengangs Bachelor of Education ist dabei nur zum Wintersemester möglich.

Informationen zum Bewerbungsverfahren, zu Terminen und NC-Werten finden sich auf den Seiten des Studierendensekretariats:

Für die Einschreibung in den Bachelorstudiengang Bachelor of Education SoPäd sind zudem ggfs. die Regelungen für ein Zweitstudium zu beachten:

zuletzt bearbeitet am: 09.05.2023

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